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ETF-Gewinne versteuern: Ab wann zahlst du wirklich?

2026-09-23  ·  7 Min. Lesezeit

„Ab wann muss ich ETF-Gewinne versteuern?“ ist eine Frage mit zwei Antworten, und die meisten kennen nur eine. Die offensichtliche: beim Verkauf. Die unauffällige: jedes Jahr im Januar, in kleinen Beträgen, ohne dass du irgendetwas verkauft hast. Wer nur die erste kennt, wundert sich irgendwann über eine Abbuchung, die er nicht bestellt hat.

Dieser Artikel rechnet beide Fälle durch – mit Zahlen, die du auf deinen eigenen Bestand übertragen kannst. Wenn du gerade erst anfängst, ist ETF-Sparplan mit 100 Euro im Monat der bessere Einstieg; hier geht es nur um die Steuer.

ETF-Gewinne versteuern: Ab wann zahlst du wirklich?

Der Satz, der für alles gilt

Auf Kapitalerträge fallen 25 % Abgeltungsteuer an, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer – zusammen 26,375 % – und gegebenenfalls Kirchensteuer. Vorher gilt der Sparerpauschbetrag: 1.000 € Erträge im Jahr bleiben steuerfrei, 2.000 € bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren. Vorausgesetzt, du hast bei deinem Broker einen Freistellungsauftrag hinterlegt – ohne den wird abgezogen, obwohl dir der Freibetrag zusteht.

Bei Fonds kommt eine Besonderheit dazu, die viele Rechnungen im Netz unterschlagen: die Teilfreistellung. Bei ETFs mit mindestens 51 % Aktienanteil bleiben 30 % der Erträge von vornherein steuerfrei, bei Mischfonds ab 25 % Aktienanteil sind es 15 %. Der effektive Steuersatz auf einen Aktien-ETF liegt damit nicht bei 26,375 %, sondern bei rund 18,5 %.

Fall 1: Beim Verkauf

Verkaufst du Anteile, ist der Gewinn die Differenz zwischen Verkaufserlös und Kaufpreis – nicht der ausgezahlte Betrag. Ein Beispiel mit runden Zahlen:

Verkaufst du nur einen Teil, gilt FIFO: Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft. Bei einem Sparplan sind das die ältesten – also ausgerechnet die mit dem größten Gewinn und der höchsten Steuer. Das ist kein Grund, nicht zu verkaufen, aber ein Grund, die Steuer beim Betrag einzuplanen: Wer 10.000 € braucht, muss mehr als 10.000 € verkaufen.

Fall 2: Die Vorabpauschale, jedes Jahr im Januar

Ein thesaurierender ETF schüttet nichts aus, sondern legt die Erträge automatisch wieder an. Ohne Gegenmaßnahme bliebe er damit jahrzehntelang steuerfrei, während ein ausschüttender Fonds jedes Jahr besteuert wird. Die Vorabpauschale gleicht das aus: Sie besteuert einen fiktiven Mindestertrag im Voraus – und wird beim späteren Verkauf wieder gegengerechnet. Es ist also eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer.

Gerechnet wird so: Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %. Der Basiszins wird jedes Jahr am ersten Geschäftstag vom Bundesfinanzministerium festgelegt; für 2026 liegt er bei 1,56 %. Der Wert ändert sich jährlich – für das jeweils laufende Jahr also besser noch einmal nachsehen. Zwei Deckel begrenzen das Ergebnis: Die Vorabpauschale kann nie höher sein als die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres, und Ausschüttungen werden abgezogen. In einem Verlustjahr fällt gar nichts an.

Für einen Bestand von 10.000 € am Jahresanfang sieht das 2026 so aus:

Das ist die entscheidende Zeile für die meisten: Bei einem Bestand in dieser Größenordnung frisst die Vorabpauschale nur einen Bruchteil des Freibetrags. Erst bei mittleren sechsstelligen Depots wird daraus ein Betrag, den man spürt.

Abgebucht wird die Steuer im Januar des Folgejahres – automatisch vom Verrechnungskonto deines Brokers. Und genau da liegt die Falle: Ist das Konto leer, geht die Buchung ins Leere, manche Broker verkaufen dann Anteile oder das Konto rutscht ins Minus. Das gleiche Verrechnungskonto-Thema betrifft auch Ausschüttungen, siehe Thesaurierend oder ausschüttend. Ein dreistelliger Puffer über den Jahreswechsel erspart dir das.

„Ab wann ist der Verkauf steuerfrei?“ – der hartnäckigste Mythos

Bei ETFs gibt es keine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden. Weder nach einem Jahr noch nach zehn. Die Spekulationsfrist, an die viele denken, gilt für Immobilien und andere private Veräußerungsgeschäfte – nicht für Fondsanteile.

Der Rest des Mythos ist ein echter, aber ausgelaufener Sonderfall: Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, waren im Bestand geschützt. Seit 2018 sind auch deren Wertzuwächse steuerpflichtig, für diese Altanteile gilt allerdings ein persönlicher Freibetrag von 100.000 €. Wer nach 2009 angefangen hat – also fast alle, die heute sparen –, hat damit nichts zu tun.

Die unterschätzte Falle: der Depotübertrag

Die unterschätzte Falle: der Depotübertrag

Wer zu einem günstigeren Broker wechselt, überträgt die Anteile normalerweise ohne Verkauf – steuerlich passiert dabei erst einmal nichts. Entscheidend ist aber, dass die Anschaffungsdaten mitwandern: Kaufkurs, Kaufdatum, bereits versteuerte Vorabpauschalen. Zwischen deutschen Brokern läuft das automatisch, bei einem Übertrag aus dem Ausland oder aus einem alten Bestand ohne Nachweis nicht immer.

Fehlen die Daten, greift die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage: Die Bank besteuert dann pauschal 30 % des Verkaufserlöses, statt den tatsächlichen Gewinn zu berechnen. Bei 30.000 € Verkaufserlös sind das 9.000 € angenommener Gewinn – auch dann, wenn dein echter Gewinn nur 4.000 € war. Du zahlst also zunächst Steuer auf mehr als das Doppelte. Zurückholen lässt sich die Differenz nur über die Steuererklärung, und zwar mit den alten Abrechnungen als Nachweis. Deshalb: Kaufabrechnungen aufbewahren und nach einem Depotübertrag im neuen Depot nachsehen, ob Einstandskurse und Kaufdaten wirklich da stehen.

Was den Steuerbetrag wirklich senkt

Wie wir es selbst halten

Wir rechnen die Vorabpauschale nicht aus. Was wir tun, sind zwei Dinge: den Freistellungsauftrag im Dezember über alle Depots gegenprüfen und sicherstellen, dass auf dem Verrechnungskonto zum Jahreswechsel ein paar hundert Euro liegen. Alles andere erledigt der Broker – und die Jahressteuerbescheinigung im Februar zeigt hinterher, was tatsächlich abgezogen wurde.

Der wichtigere Punkt zum Schluss: Steuer fällt an, weil Gewinn da ist. Ein Depot, das nie besteuert wird, ist ein Depot, das nichts verdient hat.

Häufige Fragen

Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?

Bei einem deutschen Broker nein – er führt die Steuer automatisch ab. Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug ja, dann gehören alle Erträge in die Anlage KAP.

Wie viel ETF-Gewinn ist steuerfrei?

1.000 € Erträge im Jahr über den Sparerpauschbetrag, 2.000 € bei Ehepaaren. Durch die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs entspricht das einem Bruttogewinn von rund 1.430 € beziehungsweise 2.860 €, weil 30 % ohnehin nicht mitgezählt werden.

Zahle ich die Vorabpauschale doppelt, wenn ich später verkaufe?

Nein. Alle bereits versteuerten Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen. Dein Broker führt das mit und rechnet es automatisch gegen.

Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs an?

Nur, wenn die Ausschüttungen im Jahr niedriger waren als der berechnete Basisertrag. Dann wird die Differenz angesetzt. Bei den meisten ausschüttenden Aktien-ETFs ist das nicht der Fall.

Was passiert bei einem Verlustjahr?

Dann fällt keine Vorabpauschale an – sie ist auf die tatsächliche Wertsteigerung gedeckelt, und ohne Wertsteigerung ist sie null.

Kann ich die Steuer durch einen Umzug ins Ausland vermeiden?

Bei einem echten Wegzug greift unter Umständen die Wegzugsbesteuerung, und die Regeln hängen am Zielland. Das ist kein Thema für einen Blogartikel, sondern für eine Steuerberatung – wer darüber nachdenkt, sollte vorher rechnen lassen.

Ändert sich der Basiszins jedes Jahr?

Ja, er wird zu Jahresbeginn neu festgesetzt und folgt dem Zinsniveau. In Niedrigzinsjahren war er zeitweise negativ – dann fiel gar keine Vorabpauschale an.

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